S10 · AOK – Krankengeld & MDK (2017)

Chronologie der Entscheidungen 2017, Rolle des MDK/MK und Bewertung der Willkürfrage.

Kernaussage

Innerhalb von zwei Monaten traf die AOK Bayern – vertreten durch denselben Abteilungsleiter Krankengeld – zwei gegenteilige Entscheidungen, ohne erkennbare gesundheitliche Besserung. Parallel wurde der MDK als „zwingend“ dargestellt, obwohl er nur beratend tätig ist – die Entscheidungshoheit liegt bei der AOK. Das deutet auf willkürliche und kostengetriebene Steuerung hin.

Merksatz: MDK/MK berät – die AOK entscheidet. Wer das Gegenteil behauptet, verschiebt Verantwortung.

Timeline 2017

02.02.2017

MDK-Gutachten: keine Indikation für akut stationär; Empfehlung Reha

24.02.2017

MDK-Kurzgutachten: Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet/gemindert; §51 SGB V voraussetzungen erfüllt

01.03.2017

AOK-Bescheid nach §51 SGB V: Frist zur Reha-/Teilhabe-Beantragung bis 15.05.2017

April 2017

Einstellung Krankengeld – trotz fehlender Besserung und MDK-Hinweis auf erhebliche Gefährdung

15.04.2025

Staatsanwaltschaft TS: „Prüfen keine Rechtmäßigkeit, außer offensichtlicher Willkürakt“

Faktenkarten

MDK02.02.2017

Gutachten

Akut stationär „nicht plausibel“ – Reha empfohlen

Das Gutachten verneint die akut stationäre Indikation, empfiehlt aber Reha. Die AOK nutzte diese Formulierung später selektiv gegen eine stationäre Behandlung.

Selektive NutzungReha-Empfehlung

MDK24.02.2017

Kurzgutachten

Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet/gemindert

„Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Voraussetzungen §51 SGB V erfüllt.“

§51 SGB VArbeitsfähigkeit nicht absehbar

AOK01.03.2017

Bescheid

Aufforderung Reha-/Teilhabeantrag

Frist bis 15.05.2017 – andernfalls Ruhen des Krankengeldes. Konsistent mit MDK-Kurzgutachten.

FristsetzungRuhen KG

AOKApril 2017

Bescheid

Einstellung Krankengeld

Wenige Wochen nach §51-Bescheid stoppt die AOK die Zahlung – ohne erkennbare medizinische Besserung und entgegen der Einschätzung des MDK (erhebliche Gefährdung).

WiderspruchWillkürverdacht

AOK ↔ MDK/MKStruktur

Zuständigkeit

Wer entscheidet wirklich?

In einem 6-Augen-Gespräch (GSL Starflinger, AL Meindl, Versicherter) wurde behauptet, die AOK müsse zwingend immer den MDK einschalten. Tatsächlich ist der MDK nur beratend (§ 275 SGB V); die Entscheidungshoheit liegt bei der AOK.Konsequenz

Durch die ständige Referenz auf MDK-Voten wird Verantwortung verschoben und für Betroffene Intransparenz geschaffen. Es entsteht der Eindruck einer internen Weisung, Entscheidungen konsequent über den MDK abzusichern.

VerantwortungsverschiebungIntransparenz

VersorgungEnde 2016 / 2017

Behandlung

Ambulant nicht verfügbar – stationär abgelehnt

Ambulante Psychotherapie war Ende 2016 ausgeschöpft; neue Verordnung nicht in Sicht. Obwohl stationär medizinisch angeraten, nutzte die AOK Formulierungen („ambulant oder stationär“) zur Ablehnung.

VersorgungsengpassFehlsteuerung

StA Traunstein15.04.2025

Einstellung

„Kein offensichtlicher Willkürakt“

Einstellung des Verfahrens mit Hinweis: Entscheidungen anderer Behörden werden nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft, außer bei „offensichtlicher Willkür“.

RechtsschutzlückeOffensichtlichkeitshürde

Bewertung: Liegt Willkür vor?

Gegensätzliche AOK-EntscheidungenKeine BesserungSelektive MDK-NutzungVersorgungsengpass ignoriert

Fazit: Die Kombination aus widersprüchlichen Bescheiden, verschobener Verantwortung (MDK) und ignorierten Versorgungsrealitäten spricht für sachfremde Motive (Kostenvermeidung/Abschiebung zur DRV) und begründet den Willkürverdacht.

Weiterführend