Ein exemplarischer Fall struktureller Willkür
1. Einleitung: Wenn Systemlogik wichtiger ist als Gesetz und Gesundheit
Der vorliegende Fall dokumentiert, wie eine gesetzliche Krankenkasse – in diesem Fall die AOK Bayern – gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst (ehemals MDK) Entscheidungen trifft, die weder medizinisch nachvollziehbar noch rechtlich haltbar sind.
Das Ergebnis ist ein Muster aus Willkür, fehlender Unabhängigkeit, systemischer Zwecksteuerung und Verfahrensfehlern, die nicht als bedauerliche Ausnahme verstanden werden können, sondern als strukturelles Problem.
2. Der zentrale Befund: Die AOK entscheidet nicht selbst – entgegen dem Gesetz
In einem 6-Augen-Gespräch erklärten der Geschäftsstellenleiter der AOK Altötting, Herr A. Starflinger, und der Abteilungsleiter Krankengeld, Herr D. Meindl, dass die AOK bei Krankengeldfällen grundsätzlich nicht selbst entscheidet, sondern immer den MDK einschalten müsse.
Diese Aussage ist rechtswidrig.
Sie widerspricht eindeutig:
- § 275 SGB V (Einzelfallprüfung bei Zweifeln der Krankenkasse)
- § 20 SGB X (Amtsaufklärungspflicht)
- § 39 SGB I (pflichtgemäßes Ermessen)
Trotz dieser klaren Rechtslage wurde mir diese Praxis gegenüber als verbindlich dargestellt.
Der Abteilungsleiter bestätigte dies sogar schriftlich per E-Mail.
In einem 4-Augen-Folgetermin konfrontiert, wich Herr Starflinger nicht zurück.
Seine nonverbale Reaktion ließ keinen Zweifel:
Es existiert eine interne Vorgabe der AOK-Direktion, bei Krankengeldfällen immer den MDK einzuschalten.
Damit wird das gesetzlich vorgesehene Ermessen systematisch ausgeschaltet – ein Vorgang von erheblicher Tragweite.
3. Der MD/MDK: Reformiert, umbenannt – aber weiterhin Erfüllungsgehilfe
Die MDK-Reform sollte die Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes stärken.
Der „MDK der Krankenkassen“ wurde zum „Medizinischen Dienst (MD)“.
Die Rechtsaufsicht wurde neu geordnet.
Der Einfluss der Kassen sollte begrenzt werden.
Im hier dokumentierten Fall zeigt sich jedoch:
Die Reform ist wirkungslos geblieben.
Innerhalb weniger Wochen erstellte derselbe MDK zwei Gutachten, die sich inhaltlich widersprechen, aber in beiden Fällen exakt den wirtschaftlichen Interessen der AOK entsprechen:
- 02.02.2017:
„Psychosomatische Akutbehandlung nicht plausibel.“
→ Ergebnis: Leistungsverweigerung. - 24.02.2017:
„Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiederherstellbar; Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet.“
→ Ergebnis: Reha-Zwang und potentielles Abschieben zur DRV.
Die Gutachten schließen einander logisch und medizinisch aus, dienen jedoch beide einem Zweck:
Kostenminimierung für die Krankenkasse.
Damit erfüllt das Verhalten des MD/MDK die Merkmale:
- fehlender Unabhängigkeit
- systemischer Parteinahme
- widersprüchlicher Sozialbegutachtung
- Zweckorientierung
Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers wurde klar verfehlt.
4. Die AOK-Bescheide: Ein Paradebeispiel widersprüchlicher Amtsführung
Die AOK Bayern traf innerhalb von nur fünf Wochen drei unvereinbare Entscheidungen:
- 01.03.2017 – Aufforderung zur Reha-Antragstellung (§ 51 SGB V)
→ „Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert.“ - 05.04.2017 – Einstellung des Krankengeldbezugs
→ Behauptete „Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit“ zum 24.04. - 11.04.2017 – Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit über den 24.04. hinaus
→ Widerspruch erfolgreich.
Diese Entscheidungen können nicht gleichzeitig richtig sein.
Sie verstoßen gegen:
- das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
- die Pflicht zur folgerichtigen Amtsführung
- das Gebot der einheitlichen Sachverhaltswürdigung
- den sozialrechtlichen Vertrauensschutz
- die Ermessensregeln des SGB X
Der Versuch, einen Reha-Antrag zu erzwingen, obwohl bereits ein Antrag auf Teil-Erwerbsminderungsrente (3–6 Std.) lief – und eine Reha damit rechtlich ausgeschlossen war – zeigt die strategische Motivation der AOK deutlich:
Schadens- und Zuständigkeitsverschiebung zur Deutschen Rentenversicherung.
5. Gesamtwürdigung: Systematische Rechtsverletzung im Verantwortungsbereich der AOK Bayern
Aus der Gesamtschau ergibt sich ein konsistentes Muster:
A. Rechtswidrige interne Vorgaben der AOK
- Pflichtwidriger Automatismus: „Immer MDK einschalten“
- Ausschaltung des gesetzlichen Ermessens
- Täuschende bzw. unzutreffende Aussagen gegenüber Versicherten
B. Fehlende Unabhängigkeit des MD/MDK
- widersprüchliche Gutachten
- zweckorientierte inhaltliche Passung zu AOK-Interessen
- Missachtung der sozialmedizinischen Standards
C. Widersprüchliche und willkürliche Verwaltungspraxis
- drei unvereinbare Krankengeldentscheidungen
- keine konsistente medizinische oder rechtliche Linie
- Verletzung grundlegender Verfahrensnormen
D. Strategische Verschiebung der Zuständigkeit
- Reha-Zwang trotz laufendem Rentenverfahren
- bewusst herbeigeführte Blockadesituation
- Verstoß gegen jede Form eines ganzheitlichen Fallmanagements
6. Schlussfolgerung
Der dokumentierte Fall zeigt exemplarisch, wie sich im Zusammenspiel von AOK Bayern und MD/MDK eine Verwaltungspraxis etabliert hat, die das Sozialgesetzbuch nicht als Schutzinstrument für Versicherte, sondern als Instrument der Kostenverlagerung interpretiert.
Das Ergebnis ist ein strukturelles Systemversagen, das Menschen in gesundheitlich ohnehin vulnerablen Situationen zusätzlich belastet und massiv schädigt.
Dieser Fall steht nicht isoliert.
Er steht exemplarisch für ein Muster, das im deutschen Sozialleistungssystem längst ein Eigenleben entwickelt hat – und das dringend einer öffentlichen und juristischen Aufarbeitung bedarf.
FA, 19.11.2025 (rechtliche Beurteilung durch KI)