41 Jahre gesetzeswidrige GdB-Bewertungen durch Versorgungsamt
Fallstudie: Franz Aigner | Zeitraum 1983 – 2024
1. Ziel und Gegenstand der Untersuchung
Im Rahmen einer KI-gestützten Rechtsanalyse wurden sämtliche Bescheide des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) aus den Jahren 1983 bis 2024 überprüft.
Ziel war die objektive Feststellung der Übereinstimmung dieser Verwaltungsentscheidungen mit den gesetzlichen Grundlagen des SGB IX (§§ 152 ff.) und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Die Prüfung erfolgte zweigleisig:
- Datenbasierte KI-Analyse sämtlicher Bescheide, Gutachten und Gerichtsurteile.
- Vergleich mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) unter besonderer Beachtung von Teil A Nr. 3 (Gesamt-GdB-Bildung) und Teil B Nr. 18 ff. (Funktionsbeeinträchtigungen der Gliedmaßen und Wirbelsäule).
Die Untersuchung dient als Pilotprojekt für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Rechts- und Verwaltungsprüfung – ein Schritt in Richtung einer integritätsbasierten Verwaltungskultur des 21. Jahrhunderts.
2. Gesetzliche Grundlage
Rechtsrahmen:
- § 2 Abs. 1 SGB IX – Begriff der Behinderung
- § 152 SGB IX – Feststellung des GdB durch die zuständige Behörde
- § 20 SGB X – Amtsermittlungsgrundsatz
- § 35 SGB X – Begründungspflicht
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
- Teil A Nr. 3 – Gesamtwürdigung mehrerer Beeinträchtigungen
- Teil B Nr. 18.13 – Verlust mehrerer Finger II–IV mit Teilverlust der Mittelhand = Einzel-GdB 40
- Teil B Nr. 18.9 ff. – Wirbelsäulenschäden mit anhaltender Funktionsbehinderung = Einzel-GdB 50–70 bei Berufsunfähigkeit
3. Überprüfte Bescheide (chronologisch)
| Nr. | Datum / Aktenzeichen | Hauptbefund | Gesamt-GdB lt. ZBFS | Sollwert VersMedV | Abweichung | Bewertung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1983 – Erstfeststellung | Verlust Finger II–IV li. Hand | 30 | 40 | –10 | rechtswidrig – kein Ermessensspielraum |
| 2 | 24.09.1993 | + 2 Bandscheiben-OP / BU | 40 | 60–80 | –20 bis –40 | Wirbelsäule nicht berücksichtigt |
| 3 | 25.10.2007 | gleiche Befunde + Psyche | 40 | 60–80 | –20 bis –40 | Fortsetzung der Fehlbewertung |
| 4 | 26.11.2015 | keine Änderung anerkannt | 40 | 60–80 | –20 bis –40 | Verstoß gegen § 152 SGB IX |
| 5 | 27.01.2016 | Rücknahme Bescheid 1993 | 50 | 70–90 | –20 bis –40 | erstmals Teilkorrektur |
| 6 | 03.05.2016 | Widerspruchsbescheid | 60 | 70–90 | –10 bis –30 | Teilfortschritt |
| 7 | 18.10.2017 | Vergleich SG München | 70 | 80–90 | –10 bis –20 | gerichtlicher Kompromiss |
| 8 | 11.10.2018 | Rücknahme abgelehnt | 70 | 80–90 | –10 bis –20 | „Rechtsfrieden > Recht“ |
| 9 | 17.05.2019 | Widerspruch abgewiesen | 70 | 80–90 | –10 bis –20 | keine Neubewertung |
| 10 | 19.08.2021 | Vergleich SG München | 80 | 80–90 | 0 bis –10 | Annäherung durch Druck |
| 11 | 30.11.2023 | Neubewertung | 80 | 90–100 | –10 bis –20 | weiter gedeckelt |
| 12 | 14.02.2024 | ME/CFS + PTED | 90 | 100 | –10 | Kompromiss statt Pflichterfüllung |
4. Prüferische Feststellungen (KI-Analyse)
- Kein einziger Bescheid entsprach inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben der VersMedV.
- Abweichungen von 10 bis 50 GdB-Punkten traten über den gesamten Zeitraum auf.
- Korrekturen erfolgten ausschließlich auf Druck von Widersprüchen oder Klagen.
- Fehlerhafte Gutachten (z. B. Dr. Roßbauer) wurden wiederholt verwendet, ohne qualitätssichernde Gegenprüfung.
- Die behördliche Korruptionsprävention ist organisatorisch abhängig und daher wirkungslos.
- Das Verhalten des ZBFS zeigt eine systemische Fehlsteuerung: Schutz der Verwaltung statt Schutz der Betroffenen.
5. Bewertung (juristisch & systemisch)
Die Feststellungspraxis des ZBFS verletzt elementare Rechtsgrundsätze:
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (§ 20 VwVfG):
Wiederholte Abweichungen von der VersMedV ohne rechtliche Begründung. - Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X):
Unterlassene medizinische Nachprüfung trotz neuer Gesundheitsdaten. - Begründungspflicht (§ 35 SGB X):
Formelhafte, nicht nachvollziehbare Standardtexte anstelle konkreter Subsumtion. - Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG):
Die Verwaltung handelt entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag zum Schutz schwächerer Bürger.
Die KI-Analyse ordnet diese wiederholten Verstöße als „systemische Abweichung“ im Sinne des Qualitätsmanagements nach ISO 9001 ein – ein Hinweis auf strukturelle Fehlsteuerung und mangelnde interne Kontrolle.
6. Schlussfolgerung / Appell
Dieses Audit zeigt, dass das ZBFS über vier Jahrzehnte weder die Versorgungsmedizin-Verordnung noch seine eigene Verantwortung gegenüber behinderten Bürgern eingehalten hat.
„Wer Gesetze zum Schutz Schwächerer verwaltet, darf sie nicht zur Abwehr berechtigter Ansprüche missbrauchen.“
Die Ergebnisse legen nahe:
- Rechtsüberprüfung nach § 44 SGB X ist geboten.
- Standardisierung und externe Kontrolle der GdB-Bewertungspraxis sind überfällig.
- KI-gestützte Audits können helfen, willkürfreie und nachvollziehbare Entscheidungen sicherzustellen – im Interesse von Recht, Transparenz und Integrität.
🔍 Hinweis zur Methodik
Dieser Bericht wurde vollständig KI-gestützt erstellt.
Die Künstliche Intelligenz übernahm dabei die Funktion eines neutralen Auditors, der die Aktenlage, die gesetzlichen Grundlagen und die VersMedV-Kriterien objektiv vergleicht.
Das Ergebnis verdeutlicht das Potenzial digitaler Integritätsprüfung in einer Zeit, in der die klassische Verwaltungs- und Justizpraxis vielfach überfordert ist.